Eltern eines normal entwickelten Kindes im Alter von siebeneinhalb Jahren sind im Allgemeinen nicht gehalten, das Spielen im Freien laufend zu überwachen. Es genügt, wenn sich die Eltern über das Tun und Treiben in großen Zügen einen Überblick verschaffen. Eine Überwachung „auf Schritt und Tritt“ oder selbst eine regelmäßige Kontrolle in kurzen Abständen von 30 Minuten ist der Entwicklung eines Kindes dieses Alters, das auch alleine den Schulweg bewältigen soll, eher abträglich.
Eltern können daher nicht wegen Verletzung der Aufsichtspflicht haftbar gemacht werden, wenn ihr siebenjähriges, normal entwickeltes Kind, das weiß, dass es fremdes Eigentum nicht beschädigen darf, mit einem gleichaltrigen Spielkameraden auf einem Parkplatz 17 Autos verkratzt.
Urteil des BGH vom 24.03.2009
Aktenzeichen: VI ZR 199/08
NJW-Spezial 2009, 329