Ein 7 Jahre und 10 Monate alter Junge fuhr mit seinem Fahrrad von einer Fußgängerbrücke herunter auf die Fahrstraße und prallte ungebremst in das hintere rechte Eck eines vorbeifahrenden Pkws. Da Kinder unter 10 Jahren für von ihnen (mit)verursachte Verkehrsunfälle nicht haftbar gemacht werden können, verklagte der geschädigte Autofahrer die Eltern des Kindes wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht.
Der zuständige Richter beim Amtsgericht München wies die Klage ab. Eine Aufsichtspflichtverletzung konnte den Eltern nicht zur Last gelegt werden. Das Kind hatte zunächst mit weiteren Kindern im Hof vor der elterlichen Wohnung gespielt, wo es durch das Fenster von der Mutter beobachtet werden konnte und in Zeitabständen auch immer wieder gesehen wurde. Eine solche gelegentliche Beobachtung reicht bei einem fast 8-jährigen Jungen, der bereits sicher Rad fahren kann, selbst wenn die Wohnung in der Nähe einer vielbefahrenen Straße liegt, zur Erfüllung der Aufsichtspflicht aus. Die Eltern haften dann auch nicht – wie hier – für Fehlreaktionen des Kindes, wenn sich dieses aus ihrem Blickfeld entfernt.
Urteil des AG München vom 27.06.2007
Aktenzeichen: 322 C 3629/07
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