Grundsätzlich bedürfen Vorschulkinder einer ständigen Aufsicht im Straßenverkehr. Der Umfang der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart, Charakter und Vorhersehbarkeit des Verkehrsverhaltens. Kann sich ein Kind bereits sicher alleine im Straßenverkehr bewegen, muss es nicht ständig von den Eltern überwacht oder gar aktiv unterstützt werden.
Dementsprechend entschied das Oberlandesgericht Koblenz, dass ein fünfjähriges, auf dem Bürgersteig radelndes Kind nicht derart eng überwacht werden muss, dass der Aufsichtspflichtige jederzeit eingreifen kann. Ebenso wenig muss dieser dafür sorgen, dass das Kind generell vor Biegungen des Gehwegs anhält und auf ihn wartet. Eltern können daher nicht dafür haftbar gemacht werden, wenn das Kind auf dem Bürgersteig mit einem Fußgänger zusammenstößt und diesen verletzt. Selbst wenn man in einem solchen Fall die Auffassung vertritt, die aufsichtspflichtige Begleitperson wäre verpflichtet gewesen, dem Kind ständig in Sicht- und Rufweite zu folgen, ist dies haftungsrechtlich dann unerheblich, wenn feststeht, dass auch die Beachtung dieser Verpflichtung den Unfall nicht verhindert hätte.
Urteil des OLG Koblenz vom 24.08.2011
Aktenzeichen: 5 U 433/11
jurisPR-VerkR 7/2012, Anm. 1