Stellt der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft fest, dass die Gesellschaft insolvenzreif ist, hat er darauf hinzuwirken, dass der Vorstand rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt und keine Zahlungen leistet, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht vereinbar sind. Verstößt er hiergegen schuldhaft, kann er der Gesellschaft und damit auch den Gläubigern gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sein.
Urteil des BGH vom 16.03.2009
Aktenzeichen: II ZR 280/07
DStR 2009, 1157