Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf muss die unterhaltsbedürftige Mutter eines fünfjährigen Sohnes auch dann nicht in Vollzeit arbeiten, wenn das Kind bis 17 Uhr betreut wird. Dies wird damit begründet, dass einer Mutter neben den Betreuungsaufgaben und Erziehungsleistungen ein angemessener Spielraum für Haushaltsarbeiten, Einkäufe, Arztbesuche und Behördengänge einzuräumen ist, damit sie sich nach Beendigung der Ganztagsbetreuung uneingeschränkt um das Kind kümmern kann. Der wöchentlich 25 Stunden arbeitenden Mutter wurde daher der beantragte Aufstockungsunterhalt zugebilligt.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 17.12.2013
Aktenzeichen: II-1 UF 180/13
NJW 2014, 948
NJW-Spezial 2014, 133