Wird ein gemeinsames Kind getrenntlebender Eltern von diesen einvernehmlich im regelmäßigen Wechsel betreut (sogenanntes Wechselmodell), ist die Aufteilung des gesetzlichen Kindergeldes zwischen den Elternteilen so vorzunehmen, dass grundsätzlich die Hälfte des Kindergeldes bedarfsmindernd bei der Berechnung des Barunterhalts berücksichtigt und dadurch bewirkt wird, dass der auf den Barunterhalt entfallende Anteil des Kindergeldes nach der einkommensabhängigen Beteiligungsquote der Eltern am Barunterhalt und der auf die Betreuung entfallende Anteil des Kindergeldes hälftig zwischen den Eltern ausgeglichen wird.
Beschluss des BGH vom 20.04.2016
Aktenzeichen: XII ZB 45/15
FamRZ 2016, 1053