Wer die Betreuung einer anderen Person ehrenamtlich übernimmt, muss die ihm nach § 1835a BGB zustehende Aufwandsentschädigung auch dann nicht versteuern, wenn eine größere Anzahl von Betreuungen (hier 42) geführt wird.
Urteil des BFH vom 17.10.2012
Aktenzeichen: VIII R 57/09
DStR 2013, 84