Nachdem sich der bankfinanzierte Erwerb eines Gewerbegrundstücks durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Fehlinvestition erwiesen hatte, wollte ein mit 20 Prozent an der GbR beteiligter Investor aus der Bankverbindlichkeit entlassen werden. Die Bank war nur gegen Zahlung eines Betrags von 65.000 Euro bereit, den Mitgesellschafter aus dem Kredit von 1 Mio. Euro zu entlassen. Dieser wollte die schließlich geleistete Zahlung als Werbungskosten von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen.
Hierzu entschied der Bundesfinanzhof, dass auch „vergebliche“ Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sein können, wenn der Steuerpflichtige – nachdem er das Scheitern seiner Investition erkannt hat – etwas aufwendet, um sich aus der vertraglichen Verbindung zu lösen und damit die Einkünfteerzielung zu beenden. Der durch die Absicht der Einkünfteerzielung begründete Veranlassungszusammenhang wirkt fort, solange er nicht durch eine neue – einkommensteuerlich relevante oder irrelevante – Veranlassung überlagert wird. Im Ergebnis konnte der Steuerpflichtige den an die Bank gezahlten Abfindungsbetrag steuermindernd geltend machen.
Urteil des BFH vom 21.11.2013
Aktenzeichen: IX R 12/12
ZfIR 2014, 350