Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug für private Fahrten zur Verfügung, so ist der darin liegende Vorteil in aller Regel als Arbeitslohn zu erfassen und zu versteuern.
Der Bundesfinanzhof hatte nun darüber zu befinden, ob und in welcher Weise Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer für das Dienstfahrzeug entstehen, mit den von ihm nach der so genannten „Ein-Prozent-Regelung“ zu versteuernden Vorteilen verrechnet werden können. Dies wurde lediglich bei eigenen Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten bejaht. Werbungskosten für andere Aufwendungen, wie etwa Treibstoffkosten, können dagegen nur geltend gemacht werden, wenn der Nutzungsvorteil nach der so genannten „Fahrtenbuchmethode“ ermittelt wird.
Urteil des BFH vom 18.10.2007
Aktenzeichen: VI R 96/04 u. a.
Pressemitteilung des BFH