Macht ein schwerbehinderter Steuerpflichtiger für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für ein Kraftfahrzeug durch individuell ermittelte Kilometersätze geltend, muss er sich nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs die Zuschüsse anrechnen lassen, die er nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung für die Beschaffung des Kraftfahrzeugs und für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung erhalten hat.
Urteil des BFH vom 14.06.2012
Aktenzeichen: VI R 89/10
DB 2012, 2199
DStRE 2012, 1371