Ein frisch gebackener Steuerberater lud zu einem großen Fest ein, mit dem sein 30. Geburtstag und die bestandene Prüfung gefeiert werden sollten. Die Kosten hierfür wollte er zumindest anteilig als Werbungskosten steuermindernd geltend machen. Hierzu nahm er eine Aufteilung zwischen privaten und geschäftlichen Gästen vor.
Wie zuvor das Finanzamt lehnte auch das Finanzgericht Baden-Württemberg die steuerliche Anerkennung ab. Für die Beurteilung, ob die Aufwendungen für eine Feier beruflich oder privat veranlasst sind, ist in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen. Dies war für das Gericht hier in erster Linie der runde Geburtstag. Greifen die – für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden – beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist, fehlt es also an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung, kommt ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht. Die Aufteilung nach privaten und geschäftlichen Gästen hielten die Finanzrichter jedenfalls für ein untaugliches Kriterium.
Der junge Steuerberater hat gegen das Urteil Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt (AZ: VI R 46/14).
Urteil des FG Baden-Württemberg vom 19.03.2014
Aktenzeichen: 1 K 3541/12
DStZ 2015, 142