Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim kommen als außergewöhnliche Belastungen nur in Betracht, soweit dem Steuerpflichtigen zusätzliche Aufwendungen entstehen. Denn im Rahmen des § 33 EStG, der die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen im Einzelnen regelt, sind lediglich gegenüber der normalen Lebensführung entstehende Mehrkosten berücksichtigungsfähig. Dementsprechend sind Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung im Grundsatz um eine Haushaltsersparnis zu kürzen, die der Höhe nach den ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten entspricht. Sind beide Ehegatten krankheitsbedingt in einem Heim untergebracht, ist für jeden der Ehegatten eine Haushaltsersparnis anzusetzen.
Urteil des BFH vom 04.10.2017
Aktenzeichen: VI R 22/16
DStZ 2018, 11