Ein GmbH-Geschäftsführer war Eigentümer eines kleineren Privatflugzeugs und im Besitz eines entsprechenden Flugscheins. Von den 111 Flugstunden in einem Jahr entfielen ca. 30 auf Flüge zur Wahrnehmung von beruflich veranlassten Auswärtsterminen. Für letztere machte er Werbungskostenabzug beim Finanzamt geltend. Dabei berief er sich u.a. auf Zeitersparnis, Terminnot und die Einsparung von Übernachtungskosten.
Das Hessische Finanzgericht entschied, dass die geltend gemachten Aufwendungen für die Nutzung des Privatflugzeugs nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind. Denn nach den Gesamtumständen hatte der Geschäftsmann das von ihm selbst gesteuerte Privatflugzeug aus Freude am Fliegen und damit aus privaten Motiven anderen Verkehrsmitteln vorgezogen. Zwar hätten sich durch die Nutzung seines Privatflugzeugs die Reise- bzw. Abwesenheitszeiten verkürzt. Gleichzeitig bestand aber – im Gegensatz zu Linienflügen und Bahnfahrten – keine Zeit für Telefonate, Durchsicht von Geschäftsunterlagen oder elektronische Kommunikation. Auch die anteiligen Aufwendungen in Höhe von 25.000 bis 30.000 Euro für den Erwerb der internationalen Fluglizenz hielt das Gericht bereits deshalb nicht als Werbungskosten abzugsfähig, weil der Geschäftsführer den Flugschein für die von ihm ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer nicht benötigte.
Urteil des Hessischen FG vom 14.10.2014
Aktenzeichen: 4 K 781/12
PersF 2015, Heft 3, 92