Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit (hier krankheitsbedingte Unterbringung in einem Altenpflegeheim) nur insoweit als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen sind, als die Pflegekosten die Leistungen der Pflegepflichtversicherung und das aus einer ergänzenden Pflegekrankenversicherung bezogene Pflege(tage)geld übersteigen. Deshalb müssen auch Vorteile oder Kostenerstattungen, die der Steuerpflichtige aus einer ergänzend abgeschlossenen Pflegekrankenversicherung als Ausgleich für die eingetretene Belastung erhält, abzugsmindernd angerechnet werden.
Beschluss des BFH vom 14.04.2011
Aktenzeichen: VI R 8/10
Pressemitteilung des BFH