Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehört nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Einkommensteuergesetz) u.a. die selbstständig ausgeübte unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit. Hierzu zählt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht der Betrieb einer Blindenführhundeschule, da § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ein Tätigwerden gegenüber Menschen erfordert. Der Betreiber hat seine Einkünfte aus der Ausbildung und dem Verkauf der Hunde daher aus Gewerbebetrieb zu versteuern.
Urteil des BFH vom 09.05.2017
Aktenzeichen: VIII R 11/15
DStRE 2017, 1166