Eltern schulden ihrem Kind im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Unterhalt für eine Schul- und Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht. Der Unterhalt umfasst nach § 1610 Abs. 2 BGB den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Ein einheitlicher Ausbildungsgang kann auch bei sogenannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen gegeben sein.
Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ist in diesen Fällen auch dann begründet, wenn das Kind nach Erlangung der Hochschulreife (Abitur) eine praktische Ausbildung (Lehre) absolviert und sich erst danach zu einem Studium entschließt. Der Bundesgerichtshof verlangt jedoch, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und die praktische Ausbildung und das Studium sich jedenfalls sinnvoll ergänzen.
Urteil des BGH vom 03.05.2017
Aktenzeichen: XII ZB 415/16
FamRZ 2017, 1132