Zur Frage, ob der barunterhaltspflichtige Elternteil neben dem laufenden Unterhalt zusätzlich auch die Kosten für den Kindergarten oder eine Privatschule zu tragen hat, gibt es bereits eine Reihe von Gerichtsurteilen. Nun hatte sich das Oberlandesgericht Koblenz mit dem Problem auseinanderzusetzen, ob Eltern von Studenten die Kosten für Studiengebühren und Semesterbeitrag zusätzlich zum Ausbildungsunterhalt zahlen müssen.
Das Gericht bejahte dies, da es sich in beiden Fällen um Mehrbedarf handelt, also um den regelmäßig anfallenden Bedarf, der die üblichen Kosten übersteigt und deshalb in den Regelsätzen der Unterhaltstabelle nicht erfasst ist. Die Zahlungspflicht besteht zumindest dann, wenn der Elternteil, der Regelunterhalt leistet, auch hinsichtlich des Mehrbedarfs leistungsfähig ist.
Urteil des OLG Zweibrücken vom 23.12.2008
Aktenzeichen: 11 UF 519/08
FamRB 2009, 204