Eltern schulden ihrem Kind im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Unterhalt für eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht. Zur Finanzierung einer Zweitausbildung sind die Eltern jedoch nur in Ausnahmefällen verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht für den Fähigkeiten des Kindes entsprechende Weiter- und Fortbildungen.
So besteht zwischen den Ausbildungsberufen „Masseur und medizinischer Bademeister“ und „Physiotherapeut“ ein enger sachlicher Zusammenhang. Sofern zwischen den Ausbildungsmaßnahmen auch ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht und den Eltern weitere Unterhaltszahlungen zumutbar sind, können sie zur Finanzierung der Fortbildung herangezogen werden.
Beschluss des AG Rosenheim vom 29.11.2012
Aktenzeichen: 3 F 1202/12
FamFR 2013, 225