Ein Student, der noch bei einem Elternteil lebt, kann nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs darauf verwiesen werden, an den Studienort zu ziehen, um dadurch hohe Fahrtkosten einzusparen. Ist ein Umzug zumutbar, wird jedoch verweigert, kann der Student gegenüber dem anderen, barunterhaltspflichtigen Elternteil keinen erhöhten Bedarf wegen der Fahrtkosten geltend machen.
Urteil des BGH vom 21.01.2009
Aktenzeichen: XII ZR 54/06
NWB 2009, 1143