Kosten für alternative Heilbehandlungen werden in der Regel nicht von der Krankenkasse übernommen. Eine ältere Dame versuchte, die Kosten für eine vom Heilpraktiker durchgeführte Frischzellentherapie und Fußreflexzonenmassage zumindest steuermindernd geltend zu machen. Obwohl sie sogar ein Attest ihres Hausarztes vorlegte, lehnte das Finanzamt die steuerliche Berücksichtigung ab.
Kosten für alternative Heilmethoden können nur dann steuermindernd geltend gemacht werden, wenn ihre Notwendigkeit nachgewiesen ist. Hierfür reicht die Vorlage eines Attests des Hausarztes nicht aus. Vielmehr muss der Nachweis durch eine Bescheinigung eines neutralen Amtsarztes geführt werden. Nur so kann sicher davon ausgegangen werden, dass es sich nicht um ein Gefälligkeitsattest handelt.
Urteil des FG Kassel vom 09.04.2009
Aktenzeichen: 3 K 1718/05
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