Führt eine Operation des Patienten abredewidrig nicht der Chefarzt aus, sondern der stellvertretende Oberarzt der Klinik und kommt es durch die Operation zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen an der operierten Hand, kann der Patient von der Klinik Schadensersatz fordern.
Der Bundesgerichtshof ließ dabei den Einwand der Klinik, die Komplikationen wären auch bei der Operation durch den Chefarzt eingetreten (sogenanntes rechtmäßiges Alternativverhalten), nicht gelten. Dies wurde damit begründet, dass der vom Oberarzt durchgeführte Eingriff mangels einer rechtsgültigen Einwilligung des Patienten widerrechtlich erfolgt ist. Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens widerspricht dem Schutzzweck des Einwilligungserfordernisses bei ärztlichen Eingriffen.
Urteil des BGH vom 19.07.2016
Aktenzeichen: VI ZR 75/15
VersR 2016, 1191