Eine Bank muss dem Girokonto eines Kunden den Betrag gutschreiben, der aufgrund eines gefälschten Überweisungsauftrags von seinem Konto abgebucht worden ist. Zu der Überweisung war es im entschiedenen Fall wohl dadurch gekommen, dass ein Unbekannter ein von einem Mitarbeiter des Kontoinhabers in den Bankbriefkasten eingeworfenes Überweisungsformular vor der Leerung „herausgefischt“ und mit gefälschter Unterschrift eine neue Überweisung gefertigt hatte. Die Bank berief sich darauf, die Fälschung sei für sie nicht erkennbar gewesen.
Hierauf kam es nach Ansicht des Oberlandesgerichts Koblenz jedoch nicht an. Das Risiko der Fälschung eines Überweisungsauftrags trägt nach der gesetzlichen Regelung in jedem Fall die Bank. Da dem Kontoinhaber kein Verschulden vorzuwerfen war, war das Geldinstitut in jedem Fall verpflichtet, den rechtswidrig abgebuchten Betrag wieder gutzuschreiben.
Urteil des OLG Koblenz vom 26.11.2009
Aktenzeichen: 2 U 116/09
JURIS