Schulgeld für den Besuch eines englischen Internats kann bis zu einem Drittel als Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG) abziehbar sein, wenn es sich um eine in Deutschland anerkannte Schule handelt, die für viele Eltern und nicht nur für eine reiche Minderheit erschwinglich ist. Dies bejahte der Bundesfinanzhof bei einem jährlichen Schulgeld von 9.000 Euro.
Urteil des BFH vom 17.07.2008
Aktenzeichen: X R 62/04
DStRE 2008, 1424