Ein Einzelhandelsverband verlieh einem jungen Mann einen mit ca. 5.000 Euro dotierten Nachwuchsförderpreis in der Kategorie Marktleiter. Die Freude des Geehrten wurde jedoch im Nachhinein erheblich getrübt, als das Finanzamt das Preisgeld der Lohnsteuer unterwarf.
Alle gerichtlichen Schritte gegen die Besteuerung blieben schließlich erfolglos. Ein dem Arbeitnehmer verliehener Geldpreis führt dann zwingend zur Einstufung als Arbeitslohn, wenn die Auszeichnung für die fachlichen Leistungen und nicht für die Persönlichkeit des Arbeitnehmers vergeben worden ist. Da der Preis hier sozusagen als Frucht der Arbeit anzusehen war, bestand für den Bundesfinanzhof kein Zweifel am Charakter eines leistungsbezogenen und damit steuerpflichtigen Entgelts.
Urteil des BFH vom 23.04.2009
Aktenzeichen: VI R 39/08
StuB 2009, 475