Eine Autofahrerin war auf ein bremsendes Taxi aufgefahren. Gleichwohl meinte sie, an dem Unfall keine Schuld zu haben. Sie ließ daher durch einen Rechtsanwalt bei der Versicherung ein Regulierungsverbot aussprechen. Die Versicherung schätzte die Haftungsfrage jedoch völlig anders ein und ersetzte dem Taxiunternehmen dessen Schaden und stufte die Versicherungsnehmerin in eine ungünstigere Schadensfreiheitsklasse ein. Die Frau war damit nicht einverstanden und klagte gegen die Rückstufung.
Das Landgericht Coburg hatte gegen die unerwünschte Schadensregulierung jedoch keine Bedenken. Bei der Beurteilung hat eine Kfz-Haftpflichtversicherung einen weiten Ermessensspielraum. Zudem sprach der Anscheinsbeweis dafür, dass die Autofahrerin mindestens ein erhebliches Mitverschulden an dem Auffahrunfall traf. Daher war die Schadensregulierung keinesfalls unsachgemäß oder willkürlich. Daran änderte auch das Regulierungsverbot nichts. Eine Versicherung muss sich deswegen nicht auf einen teuren und – aus ihrer Sicht – aussichtslosen Rechtsstreit mit dem Geschädigten einlassen.
Hinweisverfügung des LG Coburg vom 25.05.2009
Aktenzeichen: 32 S 15/09
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