Die Höhe der Ausgleichszahlung bei einer Flugverspätung richtet sich laut Fluggastrechteverordnung nach der zurückgelegten Distanz des betreffenden Fluges.
Das Landgericht Landshut vertrat im Falle einer Verspätung eines Fluges von Rom über Amsterdam nach München die Auffassung, dass für die Bemessung der Höhe des Ausgleichsanspruchs gemäß Artikel 7 I 2, IV Fluggastrechteverordnung die nach der sogenannten Großkreismethode zu bestimmende unmittelbare Entfernung zwischen dem Ausgangsflughafen des verspäteten Fluges (hier Rom) und dem letzten Zielort des Fluggastes (hier München) maßgeblich ist. Die zu eventuellen Umsteigeflughäfen (hier Amsterdam) zusätzlich zurückgelegten Flugstrecken sind dabei nicht zu berücksichtigen. Bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs war somit von einer Entfernung von Rom nach München (hier 729 Kilometer) und nicht von der durch den Umweg über Amsterdam zurückgelegten Gesamtentfernung (hier 2.026 Kilometer) auszugehen.
Urteil des LG Landshut vom 16.12.2015
Aktenzeichen: 13 S 2291/15
ZAP EN-Nr 224/2016