Der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters nach § 89b HGB dient dem Zweck, die Unternehmervorteile und Provisionsverluste auszugleichen, die sich daraus ergeben, dass der Unternehmer voraussichtlich für einige Zeit noch Folgegeschäfte mit solchen Kunden abschließen wird, zu denen der inzwischen ausgeschiedene Handelsvertreter eine Geschäftsbeziehung hergestellt hat.
Für Folgegeschäfte mit Stamm- oder Mehrfachkunden kann einem ausgeschiedenen Handelsvertreter nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs insbesondere bei langlebigen Wirtschaftsgütern (hier: Industriefußböden mit einer Haltbarkeit von 25 Jahren) ein Ausgleichsanspruch zustehen, wenn mit Folgeaufträgen von expandierenden Unternehmen oder mit Nachbestellungen von Kunden zu rechnen ist.
Urteil des BGH vom 17.11.2010
Aktenzeichen: VIII ZR 322/09
DB 2011, 173