Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass in einer mehr als geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen durchaus eine Annullierung des Fluges gesehen werden kann, die einen Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung begründen kann. Dies wurde bei einer Vorverlegung eines Fluges von Düsseldorf nach Fuerteventura um neun Stunden von den Bundesrichtern bejaht und wie folgt begründet:
„Jedenfalls in einer mehr als geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen liegt eine – mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene – Annullierung des Fluges, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung begründen kann. Für eine Annullierung ist kennzeichnend, dass das Luftverkehrsunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung endgültig aufgibt, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug verlegt werden. Die ursprüngliche Flugplanung wird auch dann aufgegeben, wenn ein Flug – wie im Streitfall – um mehrere Stunden vorverlegt wird.“
Anerkenntnisurteil des BGH vom 09.06.2015
Aktenzeichen: X ZR 59/14
Pressemitteilung des BGH