Nach § 89b HGB kann ein Handelsvertreter vom Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat. Der Anspruch kann im Voraus nicht ausgeschlossen werden.
Hierzu hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Handelsvertretern die vorgesehenen Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche auch dann zustehen, wenn der Handelsvertretervertrag während der Probezeit beendet wird.
Urteil des EuGH vom 19.04.2018
Aktenzeichen: C-645/16
BB 2018, 1037