Ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Gegenstand die Bebauung und Verwertung eines zuvor von dem Gesellschafter erworbenen Baugrundstücks ist, glich den Schuldsaldo des Gesellschaftskontos aus, da die GbR nicht über die nötigen Geldmittel verfügte. Der Gesellschafter, der eine Beteiligung von 50 Prozent am Gewinn und am Verlust hielt, verlangte von einem anderen Gesellschafter, dessen Beteiligung 40 Prozent betrug, anteilig die Erstattung der von ihm an die Bank geleisteten Zahlung.
Da die Gesellschaft sich noch nicht im Abwicklungsstadium befand, kam ein Auseinandersetzungsanspruch nach Maßgabe der §§ 730 ff. BGB nicht in Betracht. Der Bundesgerichtshof sah den Zahlungsanspruch des klagenden Gesellschafters jedoch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt für begründet. Nach den §§ 713, 670 BGB hat ein Gesellschafter für getätigte Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte, einen Anspruch auf Erstattung gegen die GbR. Die Aufwendungen in Gestalt des Kontoausgleichs durfte der Gesellschafter hier für erforderlich halten, da die Bank den Kontoausgleich ansonsten im Wege der Zwangsvollstreckung gegen die GbR geltend gemacht hätte. Stehen der Gesellschaft – wie hier – selbst keine freien Mittel zur Verfügung, schulden die Mitgesellschafter untereinander einen auf deren jeweiligen Verlustanteil beschränkten Aufwendungsersatz. Der beklagte Mitgesellschafter musste dem anderen daher 40 Prozent der Zahlung an die Bank erstatten.
Urteil des BGH vom 22.02.2011
Aktenzeichen: II ZR 158/09
DB 2011, 932
ZIP 2011, 809