Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass einem Flugreisenden ein Ausgleichsanspruch wegen großer Verspätung eines Fluges auch bei Flügen mit Anschlussflügen in einen Drittstaat mit Zwischenlandung außerhalb der EU zusteht.
In dem entschiedenen Fall hatte eine deutsche Touristin bei der Royal Air Maroc einen Flug von Berlin (Deutschland) nach Agadir (Marokko) mit Zwischenlandung und Umsteigen in Casablanca (Marokko) gebucht. In Casablanca verweigerte ihr Royal Air Maroc die Beförderung nach Agadir mit der Begründung, ihr Sitzplatz sei anderweitig vergeben worden. Sie flog schließlich mit einer anderen Maschine der Royal Air Maroc und erreichte Agadir vier Stunden später als ursprünglich vorgesehen. Die Zwischenlandung in Marokko stand nach der Entscheidung des EuGH dem Ausgleichsanspruch nicht entgegen.
Urteil des EuGH vom 31.05.2018
Aktenzeichen: C-537/17
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