Einem Flugreisenden kann eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung auch dann zustehen, wenn die Fluggesellschaft bereits zwei Wochen vorher mitgeteilt hat, dass der gebuchte Flug nicht stattfinden kann und umgebucht werden muss. Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist allerdings, dass dem Kunden vorher eine Buchungsbestätigung zugegangen ist. Die Geltendmachung der Ausgleichszahlung kann in diesem Fall nicht davon abhängig gemacht werden, dass sich der Fluggast trotz der Umbuchungsmitteilung rechtzeitig am Flughafen eingefunden hat.
Urteil des BGH vom 17.03.2015
Aktenzeichen: X ZR 34/14
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