Ein Softwareentwickler gründete mit mehreren Geschäftspartnern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), wobei laut Gesellschaftsvertrag der Programmierer der Unternehmer und die übrigen Gesellschafter stille Teilhaber waren. Zweck der Gesellschaft war die Entwicklung und Vermarktung eines EDV-Programms. Der Softwareentwickler sollte keine gesonderte Bezahlung erhalten, sondern durch die erwarteten Gewinne vergütet werden. Zur Frage, welche Rechtsfolgen eine Kündigung der Gesellschaft haben würde, insbesondere im Hinblick auf die Programmierleistung, enthielt der Gesellschaftsvertrag keine Regelung. Als es zum Streit zwischen den Beteiligten kam, kündigte der Softwareentwickler den Gesellschaftsvertrag und verlangte die Bezahlung seiner Programmierleistung.
Das Oberlandesgericht Frankfurt versagte dem Softwareentwickler jegliche Ansprüche auf Schadensersatz, entgangenen Gewinn und vergebliche Aufwendungen wegen der Entwicklung des Computerprogramms gegen die Mitgesellschafter. Eine vertragliche Vergütungsvereinbarung als Grundlage für die geltend gemachten Ansprüche schied aus, da der Gesellschaftsvertrag keine entsprechenden Regelungen enthielt. Die Kündigung der GbR löste auch keine Schadensersatzansprüche aus, da eine Verpflichtung der Mitgesellschafter zur Fortsetzung der Gesellschaft lediglich zum Zwecke der Gewinnerzielung nicht bestand.
Urteil des OLG Frankfurt vom 29.07.2009
Aktenzeichen: 22 U 228/07
jurisPR-ITR 1/2010, Anm. 5