Laut EU-Verordnung steht Fluggästen bei einem Flugausfall gegenüber dem Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen zu, es sei denn, sie sind über die Annullierung des Fluges mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden. Eine Fluggesellschaft, die eine rechtzeitige Mitteilung an den Fluggast nicht beweisen kann, ist demnach zur Ausgleichszahlung verpflichtet. Dies gilt – so der Europäische Gerichtshof (EuGH) – nicht nur bei einem unmittelbar zwischen dem Fluggast und der Airline, sondern auch bei einem über einen Online-Reisevermittler geschlossenen Beförderungsvertrag.
Urteil des EuGH vom 11.05.2017
Aktenzeichen: C-302/16
JURIS online