Technische Probleme, die bei der Wartung eines Flugzeuges entdeckt werden oder infolge mangelnder Wartung entstehen, sind nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Regel keine „außergewöhnlichen Umstände“, die eine Fluggesellschaft von ihrer Ersatzpflicht für eine erhebliche Flugverspätung befreien. Technische Probleme sind nur dann als „außergewöhnliche Umstände“ anzusehen, wenn die Ursache nicht im normalen Geschäft der Fluggesellschaft zu suchen ist. Als Beispiele hierfür führen die Europarichter den Rückruf des Flugzeugherstellers, einen Sabotageakt oder einen Terroranschlag auf. Da im entschiedenen Fall der Flug wenige Minuten vor dem Start wegen eines „normalen“ technischen Defekts annulliert wurde und zu einer vierstündigen Verspätung führte, sprach das Gericht einem Fluggast eine Ausgleichszahlung von 250 Euro zu.
Urteil des EuGH vom 22.12.2008
Aktenzeichen: C-549/07
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