Beim Abschluss eines Ehevertrages, bei dem ein Ehepartner (meist die Frau) gegen Zahlung einer Abfindung auf spätere Unterhaltsansprüche verzichtet, müssen nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs auch schenkungssteuerliche Folgen berücksichtigt werden. Erhält ein Ehegatte zu Beginn der Ehe von seinem Partner eine Ausgleichszahlung (hier ca. 750.000 Euro) für seinen in einem Ehevertrag erklärten Teilverzicht auf nachehelichen Unterhalt, so liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs hierin eine schenkungssteuerpflichtige freigebige Zuwendung ohne adäquate Gegenleistung.
Der Teilverzicht stellt keine Gegenleistung für die Zahlung dar, da zu diesem Zeitpunkt ungewiss ist, ob und wann die Ehe später wieder geschieden wird und ob die Ehefrau nach einer etwaigen Scheidung ohne Berücksichtigung der ehevertraglichen Vereinbarungen nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 1569 ff. BGB nachehelichen Unterhalt in einer über den vereinbarten Höchstbetrag hinausgehenden Höhe beanspruchen könnte. Der Unterhaltsanspruch setzt Bedürftigkeit voraus, sein Maß hängt von zahlreichen Umständen ab und kann durch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und die Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsbedürftiger begrenzt werden. Aufgrund dieser Umstände ist es nicht möglich, die Höhe eines etwaigen nachehelichen Unterhaltsanspruchs bereits zu Ehebeginn hinreichend genau zu bestimmen und so den Wert des teilweisen Unterhaltsverzichts zu ermitteln.
Urteil des BFH vom 17.10.2007
Aktenzeichen: II R 53/05
DStR 2008, 348