Will sich ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung gerichtlich zur Wehr setzen, muss er die Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ist dabei häufiger Streitpunkt bei der Frage der Rechtzeitigkeit der Klageerhebung.
Eine persönliche Übergabe des Kündigungsschreibens an den Arbeitnehmer ist für den Zugang nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass die Kündigung in seinen Herrschaftsbereich gelangt und er die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. So genügt es nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, wenn die Kündigung einem volljährigen Familienmitglied – hier dem Schwiegervater des Gekündigten – übergeben wird. Dann spielt es keine Rolle, wann der Angehörige dem Gekündigten das Kündigungsschreiben tatsächlich ausgehändigt hat. Mit der Übergabe an den Familienangehörigen beginnt die Frist zur Klageerhebung zu laufen.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 26.08.2011
Aktenzeichen: 9 Sa 226/11
RdW Heft 3/2012, Seite III