Das Widerrufsrecht eines Verbrauchers darf nach dem Kauf einer Matratze (hier auf einer Kaffeefahrt) nicht dadurch beschränkt werden, dass die Matratze bei der Lieferung direkt ausgepackt und auf das Bett des Käufers gelegt wird und ein Umtausch der Ware laut Widerrufsbelehrungen des Verkäufers bei bereits ausgepackten Artikeln nicht mehr möglich sein soll.
Urteil des LG Berlin vom 03.08.2016
Aktenzeichen: 15 O 54/16
Pressemitteilung des LG Berlin