Das Baden-Württembergische Landessozialgericht hat entschieden, dass ein Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge nicht nachzahlen muss, wenn eine bei ihm auf geringfügiger Basis beschäftigte Aushilfskraft nebenher bei anderen Arbeitgebern noch weitere geringfügige Beschäftigungen ausübt und daher die gesetzliche Versicherungspflicht wegen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze eintritt. Der rückwirkende Eintritt von Versicherungspflicht ist stets ausgeschlossen. Das gilt selbst dann, wenn dem Arbeitgeber vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.
Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 09.04.2008
Aktenzeichen: L 5 R 2125/07
Pressemitteilung des LSG Baden-Württemberg