Ein Arzt ist grundsätzlich auch bei minderjährigen Patienten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gilt auch gegenüber den Eltern des Patienten. Ein behandelnder Gynäkologe ist zur Unterrichtung der Eltern über die bei einer Minderjährigen bestehende Schwangerschaft zumindest dann nicht verpflichtet, wenn die Minderjährige für die Entscheidung über die Fortführung der Schwangerschaft die erforderliche Einsichtsfähigkeit besitzt, für den medizinischen Schutz der Minderjährigen bei Fortführung der Schwangerschaft kein besonderes Risiko zu prognostizieren ist und die Minderjährige zudem eine Unterrichtung der Eltern ausdrücklich untersagt hat.
Urteil des LG Köln vom 17.09.2008
Aktenzeichen: 25 O 35/08
GesR 2009, 43
PatR 2008, 87