Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Der Europäische Gerichtshof hatte sich auf Anfrage des Bundesarbeitsgerichts in diesem Zusammenhang mit der Frage zu befassen, ob ein Bewerber, der sich durch die ablehnende Entscheidung des Unternehmens diskriminiert fühlt, von diesem Auskunft verlangen kann, wer an seiner Stelle eingestellt wurde und über welche Qualifikation der berücksichtigte Bewerber verfügt.
Die bestehenden unionsrechtlichen Regelungen sehen ausdrücklich keine spezifische Möglichkeit der Einsichtnahme in Informationen vor, um einen abgelehnten Bewerber in die Lage zu versetzen, die Tatsachen, die das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen, glaubhaft zu machen. Allerdings kann nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die Verweigerung jedes Zugangs zu Informationen durch den Unternehmer ein Gesichtspunkt sein kann, der im Rahmen des Nachweises einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung heranzuziehen ist. Es ist Sache des zuständigen nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu prüfen, ob dies der Fall ist. Im Ergebnis besteht demnach zwar kein durchsetzbarer Auskunftsanspruch. Die Auskunftsverweigerung kann jedoch ein hinreichend starkes Indiz für das Vorliegen einer Diskriminierung bilden.
Urteil des EuGH vom 19.04.2012
Aktenzeichen: C-415/10
BB 2012, 1224
NZA 2012, 493