Ein Erbe fand im Nachlass ein Sparbuch mit einem Guthaben von 106.000 DM vor. Der letzte Eintrag war auf das Jahr 1959 datiert. Der Erbe verlangte von der kontoführenden Bank Auskunft über das Guthaben. Das Geldinstitut bestritt die Echtheit des Sparbuchs und der darin enthaltenen Unterschriften. Im darauf folgenden Prozess stellte ein Gutachter fest, dass es keinerlei Anhaltspunkte für eine Fälschung des Sparbuchs und der enthaltenen Einträge gibt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verurteilte die Bank daraufhin zur Erteilung der verlangten Auskünfte.
Da dem Inhaber des Sparbuchs die Umstände hinsichtlich der behaupteten Fehlerhaftigkeit der Einträge und der Zeichnungsberechtigung der für die Buchungen verantwortlichen Personen naturgemäß nicht bekannt sein können, liegt es hier im Verantwortungsbereich der Bank, für den Nachweis oder das Bestreiten der Echtheit von Unterschriften in einem Sparbuch geeignete Geschäftsunterlagen aufzubewahren und vorzulegen. Da die Sparbuchforderung auch nicht verjährt war, besteht die Auskunftspflicht selbst nach Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen. Andernfalls könnte ein Geldinstitut durch einfaches Bestreiten der Echtheit der Unterschriften im Sparbuch dessen Beweiswert ohne Weiteres aufheben, was rechtlich nicht hinnehmbar ist. Sofern die Bank die Fehlerhaftigkeit der Sparbucheinträge nicht nachweisen kann, muss sie das Guthaben an den Erben ausbezahlen.
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 16.02.2011
Aktenzeichen: 19 U 180/10
GWR 2011, 189