Einem Gewerbetreibenden steht ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Besteuerung eines auf demselben Gebiet mit ihm konkurrierenden gemeinnützigen Vereins zu, wenn er substanziiert darlegt, dass er durch dessen unzutreffende Besteuerung (z.B. durch einen zu Unrecht ermäßigten Steuersatz) konkret belegbare Wettbewerbsnachteile erleidet und er mit Aussicht auf Erfolg eine Konkurrentenklage erheben könnte. Laut Finanzgericht Münster steht diesem Anspruch auch nicht das Steuergeheimnis entgegen.
Urteil des FG Münster vom 07.12.2010
Aktenzeichen: 15 K 3614/07 U
DStR 2011, 172