Ein geschiedener Ehemann verlangte, nachdem das Familiengericht auf seinen Antrag hin festgestellt hatte, dass die während der Ehezeit geborene Tochter nicht von ihm abstammt, Auskunft über die Person des (mutmaßlichen) Erzeugers, gegen den er wegen des von ihm an die Tochter geleisteten Unterhalts Rückgriff nehmen wollte. Das Familiengericht gab dem auf Nennung des Vaters gerichteten Antrag mit der Maßgabe statt, dass die ehemalige Ehefrau und Mutter des Kindes Auskunft zu erteilen hat, wer ihr während der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat.
Ein derart gestalteter Auskunftsanspruch ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht erfüllt, wenn die Mutter lediglich mitteilt, der mögliche Erzeuger oder dessen Name sei ihr nicht bekannt. Von einer fehlenden Kenntnis und der daraus folgenden Unmöglichkeit der Auskunftserteilung kann nur ausgegangen werden, wenn vorgetragen und erforderlichenfalls der Beweis gestellt wird, dass sie die ihr unter den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Erkundigungen eingeholt hat. Die alleinige Angabe, es habe sich um einen einmaligen Verkehr mit einem Kurgast gehandelt, dessen Name sie nicht mehr wisse, genügte dem Gericht nicht zur Darlegung einer Unmöglichkeit.
Urteil des BGH vom 02.07.2014
Aktenzeichen: XII ZB 201/13
NJW 2014, 2571
FamRZ 2014, 1440