Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten. Dies regelt § 51a GmbHG. Diese Vorschrift wollte ein Gläubiger zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber einer GmbH in der Weise ausnutzen, dass er den Auskunftsanspruch eines Gesellschafters pfänden ließ.
Dies lehnte der Bundesgerichtshof mit der Begründung ab, dass Ansprüche nach § 51a GmbHG allein Folge der Gesellschafterstellung sind und daher von dieser nicht getrennt werden können, sodass die Pfändung des Geschäftsanteils diese Ansprüche nicht erfassen kann. Ein Gesellschafteranspruch aus § 51a GmbHG ist demnach nicht pfändbar.
Urteil des BGH vom 29.04.2013
Aktenzeichen: VII ZB 14/12
ZIP 2013, 1071