In Fällen offensichtlicher Markenrechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht ein Auskunftsanspruch auch gegen eine Person oder ein Unternehmen, das die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG). Dies betrifft insbesondere Banken, über die ein Markenrechtsverletzer seine – meist rechtswidrigen – Geschäfte abgewickelt hat.
Das Oberlandesgericht Stuttgart schränkt den Auskunftsanspruch jedoch dahingehend ein, dass von einer Bank, bei der eine unter einer Briefkastenadresse agierende markenverletzende GmbH ein Konto zur Abwicklung ihrer rechtswidrigen Geschäfte unterhält, nicht verlangt werden kann, dass sie Auskunft über den von der GmbH personenverschiedenen (eigentlichen) Kontoinhaber erteilt. Insofern kann sich die Bank auf das bestehende Bankgeheimnis berufen.
Beschluss des OLG Stuttgart vom 23.11.2011
Aktenzeichen: 2 W 56/11
MarkenR 2012, 35
NJW-RR 2012, 171