Eine EU-Verordnung ermöglicht es Fahrzeughaltern, die im EU-Ausland einen unverschuldeten Unfall erlitten haben, ihre Ansprüche in Deutschland gerichtlich geltend zu machen. Damit bleiben Geschädigten die vor allem in Süd- und Osteuropa meist äußerst langwierigen Gerichtsverfahren erspart.
Nach Art. 9 Abs. 1b EuGVVO sind die deutschen Gerichte für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen im EU-Ausland international zuständig. Danach können Schadensersatzansprüche gegen die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung mit Sitz im Ausland auch vor einem deutschen Gericht eingeklagt werden. Die Vorschrift will den Schutz der schwächeren Partei gegenüber dem Versicherer stärken.
Urteil des AG Bremen vom 06.02.2007
Aktenzeichen: 4 C 0251/06
DAR 2007, 592