Eine Vereinbarung in einem individuell ausgehandelten Arbeitsvertrag, in dem auf die jeweils geltenden Tarifverträge einer bestimmten Branche Bezug genommen wird, ist dahingehend auszulegen, dass es sich dabei in der Regel um eine Bezugnahme auf die entsprechenden Flächentarifverträge handelt. Daher werden Haustarifverträge eines einzelnen Arbeitgebers von dieser Regelung nicht erfasst.
Urteil des BAG vom 11.07.2018
Aktenzeichen: 4 AZR 533/17
jurisPR-ArbR 8/2019 Anm. 5