Enthält ein Kaufvertrag (hier über eine Werkzeugmaschine) einen Gewährleistungsausschluss, der durch die Formulierung „wie besichtigt“ an eine vorangegangene Besichtigung anknüpft, ist die Vertragsklausel in aller Regel dahingehend auszulegen, dass sich der Gewährleistungsausschluss nur auf bei der Besichtigung wahrnehmbare, insbesondere sichtbare Mängel der Kaufsache bezieht. Wird dabei zugleich der Bezug zu einer Besichtigung durch den Käufer selbst hergestellt, kommt es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs allein auf die Wahrnehmbarkeit des Mangels durch den Käufer und nicht darauf an, ob eine sachkundige Person den Mangel hätte entdecken können.
Urteil des BGH vom 06.04.2016
Aktenzeichen: VIII ZR 261/14
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