Ein Kaufvertrag über eine Drehmaschine enthielt die Klausel „im Zustand wie in unserem Lager vorhanden und von Ihnen besichtigt“. Als später Mängel an der Maschine auftraten, berief sich der Verkäufer auf den seiner Ansicht nach vereinbarten Gewährleistungsausschluss. Demgegenüber vertrat der Bundesgerichtshof die Auffassung, dass eine derartige Klausel die Mängelhaftung des Verkäufers nicht umfassend ausschließt.
Vielmehr beziehen sich Gewährleistungsausschlüsse, die durch die Wendung „wie besichtigt“ an eine vorangegangene Besichtigung anknüpfen, in aller Regel nur auf bei der Besichtigung wahrnehmbare, insbesondere sichtbare Mängel der Kaufsache. Dabei kommt es auf die Wahrnehmbarkeit des Mangels durch den Käufer und nicht darauf an, ob eine sachkundige Person den Mangel hätte entdecken oder zumindest auf dessen Vorliegen hätte schließen können und müssen.
Urteil des BGH vom 06.04.2016
Aktenzeichen: VIII ZR 261/14
ZIP 2016, 1075
MDR 2016, 638